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OLG Braunschweig v. 13.6.2022 - 4 W 16/22

Beschwerde gegen eine nur vorläufige Streitwertfestsetzung unzulässig

§ 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts - mit der Beschwerde anzufechten. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.

Der Sachverhalt:
Hintergrund der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist eine Klage auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger verlangen Rückzahlung von ca. 30.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten.

Das ursprünglich angerufene LG Itzehoe erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das LG Braunschweig. In diesem Zuge setzte es den Streitwert auf ca. 28.000 € fest.

Gegen diesen Streitwertbeschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger Beschwerde ein und beantragen, den Streitwert auf ca. 30.000 € festzusetzen.

Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig ab.

Die Gründe:
Bei der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine vorläufige, die der Anfechtung durch Beschwerde entzogen ist. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Streitwert lediglich vorläufig zur Information der Parteien über die sachliche Zuständigkeit festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist ausdrücklich § 281 Abs. 1 ZPO. Für diesen Fall statuiert das Gesetz keine Verpflichtung des Gerichts zur Wertfestsetzung. Allerdings hat sich mancherorts eine Übung herausgebildet, in dem Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 1 ZPO zugleich zum Streitwert auszuführen. Dies dient jedoch allein der Information der Parteien über die Grundlage der sachlichen Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts und hat keinen endgültig bindenden Charakter.

Die vorläufige Wertfestsetzung ist nicht anfechtbar.

§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, dass die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss stattfindet, „durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2)“. Indem die in § 63 Abs. 1 GKG geregelte vorläufige Wertfestsetzung keine Erwähnung findet und demgegenüber allein auf § 63 Abs. 2 GKG verwiesen wird, stellt das Gesetz klar, dass damit nur die endgültige Wertfestsetzung gemeint ist.

Die Partei selbst kann daher die vorläufige Streitwertfestsetzung grundsätzlich nicht im Wege der Beschwerde überprüfen lassen (vgl. nur Brandenburgisches OLG v. 26.1.2021 - 11 W 2/21).

§ 32 Abs. 2 RVG räumt dem Rechtsanwalt kein im Vergleich zur Partei weitergehendes Beschwerderecht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass der Anwalt im Wertfestsetzungsverfahren keine weitergehenden Beschwerdemöglichkeiten haben darf als die von ihm vertretene Partei.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2022 15:52
Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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