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BVerfG v. 2.6.2022 - 1 BvR 1071/22

Verfassungsbeschwerde zur BSI-Warnung vor Virenschutz-Software erfolglos

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich das Unternehmen gegen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesprochene Warnung gewandt.

Der Sachverhalt:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sprach hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware am 15.3.2022 eine Warnung aus. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OVG ohne Erfolg.

Das BVerfG nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der ein Eilantrag verbunden ist, nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten.

Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das BVerfG in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss. Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Wiebe, Kreutz – Der urheberrechtliche Computerprogrammschutz beim Einsatz von Werbeblockersoftware (CR 2022, 383)
  • Kurzbeitrag: Wöbbeking – VG Köln: Rechtmäßige Warnung vor Kaspersky-Software durch das BSI (CR 2022, R53)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2022 10:07
Quelle: BVerfG PM Nr. 52 vom 10.6.2022

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