Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

LG Köln v. 8.6.2022 - 28 O 295/21

Zur Berichterstattung über Kardinal Woelki

Das LG hat vorliegend in einem weiteren Urteil über die Berichterstattung der Bildzeitung im Zusammenhang mit Kardinal Woelki entschieden. Es hat dabei die Berichterstattung der Bildzeitung in der konkret beanstandeten Form untersagt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, Rainer Maria Woelki. Er wehrt sich gegen die Berichterstattung der Bildzeitung in insgesamt vier Verfahren, denen zum Teil bereits einstweilige Verfügungen vorausgegangen waren. Es geht um die Berichterstattung der Bildzeitung über den sog. "Woelki-Skandal", den sog. "Missbrauchs- und Vertuschungsskandal" in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit.

Zwei Urteile hat das LG Köln bereits am 18.5.2022 verkündet. In dem einen wurde die Berichterstattung in der online Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig untersagt. Ein weiterer Artikel durfte so erscheinen.  Im vorliegenden Verfahren geht es um einen am 22.5.2021 erschienenen Artikel (Print- und Online-Ausgabe) zu Kardinal Woelki, in dem es heißt, den Kardinal bringe "ein bislang geheim gehaltener Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums in Erklärungsnot". Zudem berichtete die Bild darin über einen Vertuschungsverdacht im Umgang mit Missbrauchsverdachtsfällen.

Das LG gab der Klage statt und untersagte dem beklagten Verlag die entsprechende Berichterstattung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil beim OLG Köln Berufung einzulegen.

Die Gründe:
Die Berichterstattung über den geheim gehaltenen Bericht verletzt den Erzbischof in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Tatsache, dass ein anonymer Bericht, der 2012 an das Erzbistum gesendet worden ist, bis heute geheim gehalten worden sei, falsch ist. Diese Behauptung legt nahe, dass der Kardinal die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle nicht ernsthaft betrieben habe. Dies setzt dessen Ruf herab.

Anders als die Leser den Artikel verstehen, ist der Bericht nicht bewusst vor allen außenstehenden dritten Personen außerhalb des Erzbistums geheim gehalten worden. Tatsächlich ist das anonyme Schreiben verschiedenen Rechtsanwälten zur Prüfung vorgelegt worden. Es sollte bei Vorliegen strafrechtlicher Relevanz an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Die Berichterstattung über die Vertuschungs-"Mafia" im Erzbistum Köln stellt zudem eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Der Leser versteht die Vertuschungs-"Mafia" als ein systematisches Zusammenwirken einer Clique an der Spitze des Kölner Erzbistums zur Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern gegen Minderjährige, zu der auch der Erzbischof zu rechnen ist. Dieser Eindruck wird
durch den Kontext und die konkrete Aufmachung gefördert. Die Bildzeitung hat dabei die Grundsätze, die die Rechtsprechung an eine sog. Verdachtsberichterstattung stellt, nicht eingehalten. Zwar besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die genauen Ausmaße der Missbrauchsvorwürfe gegen die Priester im Erzbistum Köln und auch inwieweit sich der Kläger an der ernsthaf-ten Aufarbeitung dieser Fälle beteiligt hat. Es ist jedoch nicht das erforderliche Mindestmaß an belastbaren Tatsachen ersichtlich.

Schließlich ist der Artikel auch nicht ausgewogen. Es werden wesentliche entlastende Umstände, die der Kläger zuvor der Bildzeitung in einer Stellungnahme mitgeteilt hatte, nicht in dem notwendigen Maß genannt.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Herold – Das Problem mit „Fake News“ und deren Illegalisierung (AfP 2022, 201)
  • Aufsatz: Vendt – Betroffenenschutz und Medienfreiheit: Zur notwendigen Stärkung des Betroffenenschutzes (AfP 2022, 100)
  • Beratermodul Medienrecht
    Rechtssicherheit und Kompetenz mit dem Beratermodul Medienrecht. Für alle Fragen rund um die Recherche und Berichterstattung in Presse, Funk und neuen Medien.
    Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet dieses Modul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat.
    4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.06.2022 11:13
Quelle: LG Köln PM Nr. 7 vom 8.6.2022

zurück zur vorherigen Seite