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EuG v. 8.6.2022 - T-26/21 u.a.

Apple und Swatch: Markenstreit um THINK DIFFERENT

Das EuG hat die Entscheidungen des EUIPO bestätigt, mit denen das von der Apple Inc. eingetragene Wortzeichen "THINK DIFFERENT" für verfallen erklärt wurde.

Der Sachverhalt:
In den Jahren 1997 (T-26/21), 1998 (T-27/21) und 2005 (T-28/21) erwirkte die klagende Apple Inc. die Eintragung des Wortzeichens "THINK DIFFERENT" als Marke der Europäischen Union. Zu den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören u.a. Computerprodukte wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -software und Multimediaerzeugnisse.

Im Jahr 2016 reichte die Streithelferin, die Swatch AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Anträge auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marken ein. Das Unternehmen machte geltend, die angegriffenen Marken seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Am 24.8.2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffenen Marken für alle betreffenden Waren ab dem 14.10.2016 für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der Vierten Beschwerdekammer zurückgewiesen. Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim EuG ein.

Das EuG wies die Klagen ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Klägerin hätte vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung der Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14.10.2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung), d.h. vom 14.10.2011 bis zum 13.10.2016, nachweisen müssen.

Mit ihren Klagen rügte Apple u.a., dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Insbesondere bestritt sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen. Nach Ansicht des EuG hat Apple nicht dargetan, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer zu der Feststellung veranlasst hätte, der Verbraucher hätte die Verpackung bis ins kleinste Detail geprüft und sehr genau auf die angegriffenen Marken geachtet. Darüber hinaus weist das Gericht die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23.3.2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten EU zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthalten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, liefern aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der EU.

Ferner hat die Klägerin die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien, zu Unrecht gerügt. Dieses Vorbringen beruht auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen. Die Beschwerdekammer hat dem Ausdruck "THINK DIFFERENT" nicht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen, sondern eher schwache Unterscheidungskraft zugesprochen.

Die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angegriffenen Marken sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch ein Bündel von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt. Es trifft zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen für die ernsthafte Benutzung zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne "THINK DIFFERENT" bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel stammen allerdings aus einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt. Im vorliegenden Fall lässt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Frage, ob Apple die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marken nachgewiesen hat, rechtlich hinreichend begründet.

Mehr zum Thema:

  • Rechtsprechung: BGH vom 22.07.2021, I ZB 16/20 – Rechtsprechungsänderung: Markeninhaber muss im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachweisen, aus denen sich der Fortbestand seiner Marke ergibt mit Anmerkung Seelig (IPRB 2022, 27)
  • Kurzbeitrag: Herrmann – Vorlage an den EuGH zu der Wirksamkeit einer Nichtangriffsabrede über eine Unionsmarke (IPRB 2021, 82)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.06.2022 14:28
Quelle: EuGH PM Nr. 97 vom 8.6.2022

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