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BGH, Beschluss vom 10. März 2022 - IX ZB 36/20

Leitsatz des Gerichts:
Dem verfahrenseinleitenden Schriftstück müssen sich mit Bestimmtheit zumindest  Gegenstand und Grund des gegen den Beklagten gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens,  die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2022 09:10

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