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BGH, Urteil vom 17. März 2022 - IX ZR 182/21 -

Leitsätze des Gerichts:
1. Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek  erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst  nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.
2. Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR  bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten  Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es  entsteht keine Eigentümergrundschuld.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.04.2022 09:47

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