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BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21

Leitsatz des Gerichts:
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht  mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.03.2022 09:13

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