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BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20

Leitsätze des Gerichts:
1.  Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er  einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch  verfolgt.
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog.  Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.03.2022 09:10

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