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BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21

Leitsätze des Gerichts:
1.  Die Vorgabe des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV in der bis zum 30. Juli 2021 geltenden Fassung (aF), § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter anzuwenden, ist dahin zu verstehen, dass damit der Kapitalkostenabzug insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt wird.
2.  Anlagen im Bau sind bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten beim  Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode nicht als Bestandteil des Übergangssockels nach § 34 Abs. 5 ARegV aF zu werten, sondern mit null anzusetzen.
3. Der Begriff "Aufwand für Fremdkapitalzinsen" in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV aF ist im selben Sinne zu verstehen wie der Begriff "Fremdkapitalzinsen" in § 5 Abs. 2 StromNEV und umfasst auch den Zinsaufwand für Rückstellungen und für sonstige nicht zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörende fremdfinanzierte Vermögensbestandteile.

(Volltexte)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.03.2022 08:42

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