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BGH, Urteil vom 4. November 2021 - III ZR 249/20

Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Frage, wann das Wasserversorgungsunternehmen, Inhaber der über das Grundstück des Anschlussnehmers führenden und in dessen Eigentum stehenden Rohrleitungsanlage in Gestalt der Hausanschlussleitung ist, mithin die tatsächliche Gewalt über die Leitung ausübt (hier: Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Hausanschlussleitung).
2. Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.12.2021 11:29

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