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BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - EnVR 76/20

Leitsatz des Gerichts:
Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2021 09:53

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