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BMF: VO über verstärkte Sorgfaltspflichten beim Transfer von Kryptowerten

Das BMF hat am 24.9.2021 aufgrund des erhöhten Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Transaktionen mit Kryptowerten eine Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung) erlassen, die Verordnung ist am 1.10.2021 in Kraft getreten (BGBl I, 4465).

Danach müssen Kryptowertedienstleister, die im Auftrag eines Auftragnehmers Kryptowerte übertragen, dem Kryptowertedienstleister, der auf Seiten des Empfängers handelt, Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Kontonummer (z.B. den öffentlichen Schlüssel) des Auftragsgebers und zum Namen und zur Kontonummer (z.B. öffentlicher Schlüssel) des Begünstigten zeitgleich und sicher übermitteln. Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zu Auftraggeber und Begünstigten auch erhält und speichert. Die lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten soll der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Überwachung von Sanktionsumgehungen dienen. Die Verordnung ordnet ferner an, dass ein Verpflichteter sicherstellen muss, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber einer Übertragung erhoben werden, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptowertedienstleister verwaltet wird, auch wenn eine Übermittlung der Daten in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

Die Verordnung ist abrufbar unter bundesfinanzministerium.de. Sie tritt mit Inkrafttreten der Neufassung der VO (EU) 2015/847 außer Kraft.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.10.2021 07:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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