Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - IX ZB 73/19

Leitsatz des Gerichts:
Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2021 07:59

zurück zur vorherigen Seite