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BGH zur Mehrvergütung des Insolvenzverwalters bei freihändiger Verwertung von Immobilie

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.7.2021 (IX ZB 85/19) zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Mehrvergütung bei der freihändigen Verwertung von Immobilien Stellung genommen. Die Leitsätze lauten:

„1. Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2 % des Verwertungserlöses beläuft.

2. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4/9 dieses Beitrags.

3. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.08.2021 11:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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