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BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 283/19

Leitsätze des Gerichts:
1. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen.
2. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2021 09:23

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