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BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - II ZR 225/20

Leitsatz des Gerichts:
Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2021 08:23

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