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BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20

Leitsatz des Gerichts:
Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von ihnen abzuwenden.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2021 09:32

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