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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17

Leitsatz des Gerichts:
Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.07.2021 08:03

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