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BAG: Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte in Privathaushalten

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten. Das hat das BAG mit Urteil vom 24.6.2021 (5 AZR 505/20) entschieden.

Die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i.V.m. § 1 MiLoG treffe auch ausländische Arbeitgeber, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handele es sich um Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2021 12:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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