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Elektronische Akte beim Bundesarbeitsgericht

Nr. 18/21

Beim Bundesarbeitsgericht werden die Verfahrensakten von vier Senaten ab dem 1. Juli 2021 in elektronischer Form geführt. Die elektronische Akte löst in diesem Umfang die bisherige Aktenführung in Papierform ab.

Die Prozessakten müssen ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich elektronisch geführt werden (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 298a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO können der Bund und die Länder festlegen, dass die Aktenführung in bestimmten Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2026 in elektronischer Form erfolgt. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesarbeitsgericht nach einer zweijährigen Testphase, in der die Aktenbearbeitung sowohl elektronisch als auch in Papierform vorgenommen worden ist, Gebrauch gemacht.

Nach einer von Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt am 9. Juni 2021 getroffenen Verwaltungs-anordnung werden die Akten in den nach dem 30. Juni 2021 eingehenden Verfahren des Ers-ten, Zweiten, Vierten und Fünften Senats ausschließlich elektronisch geführt. Hiervon ausge-nommen sind zunächst noch AZR- und ABR-Verfahren.

Der vollständige Text der Verwaltungsanordnung ist auf der Internetseite des Bundesarbeits-gerichts unter Aktuelles abrufbar.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2021 07:04

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