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VG Berlin v. 3.6.2021 - VG 4 L 162/21

Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge darf nicht sonntags öffnen

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reise-bedarf liegt damit nicht vor.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt in Berlin einen Supermarkt für Bio-Lebensmittel. Auf dem Parkplatz rund um das Gebäude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen die Möglichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet.

Nach dem BerlLadÖffG dürfen Tankstellen u.a. für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Unter Berufung auf diese Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gab der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, weil sie sich nicht auf die Ausnahme berufen könne.

Das VG wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.

Die Gründe:
Die Behörde hat zu Recht die Ausnahme verneint, denn die Antragstellerin betreibt keine Tankstelle.

Dabei kann offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff der Tankstelle i.S.d. genannten Norm unterfällt. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auflademöglichkeit gewerblich angeboten wird. Vielmehr stellt sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar. Denn es richtet sich kostenfrei ausschließlich an ihre Kunden und dient damit in erster Linie der Kundenbindung.

Den Betrieb einer Tankstelle hat die Antragstellerin weder gewerberechtlich angemeldet noch wirbt sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage. Da der Zugang zum Parkplatz überdies mit einer Schranke versehen ist, wird die Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich zieht, kehrt sich hier geradezu um.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.06.2021 12:20
Quelle: VG Berlin PM Nr. 34 vom 11.6.2021

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