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BGH v. 16.3.2021 - X ZR 9/20

Zuständigkeit deutscher Gerichte: Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website

Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Stornierung eines Vertrags über eine Luftbeförderung. Der Kläger buchte am 19.12.2017 über eine Website bei der Beklagten für den 21.8.2018 ein Flugticket von San Francisco nach Paris in der First Class und einen Anschlussflug von Paris nach London in der Business Class für insgesamt rd. 600 €.

Im Impressum der genannten Website heißt es unter der Überschrift "A. in Deutschland":
A. für Deutschland,

Unter der Überschrift "Firmen Hauptsitz" ist angegeben:
A. , Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit einem Grundkapital von x Euro,

Nach Überweisung des Flugpreises erhielt der Kläger ein elektronisches Ticket. Darin ist in den Spalten für Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben:
19 Dec 2017 DIR - WEB Allemagne, F. . IATA: 23494774

Am 20.12.2017 teilte die Beklagte mit, das Ticket sei wegen eines Systemfehlers storniert worden und der gezahlte Betrag werde erstattet. Der Kläger hält den Vertrag weiterhin für wirksam und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den er anhand des am 31.1.2018 geltenden regulären Preises von rd. 10.600 € berechnet. In erster Instanz hat er auf Zahlung dieses Betrags geklagt, in zweiter Instanz auf Zahlung der Differenz zu dem von ihm gezahlten Betrag. Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit und macht in der Sache geltend, sie habe den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums, zumindest aber wegen eines offenen Kalkulationsirrtums wirksam angefochten.

LG und OLG wiesen die Klage als unzulässig ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Urteile von OLG und LG auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zwar zu Recht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund von Art. 33 des Montrealer Übereinkommens im Streitfall verneint. Entgegen der Auffassung des OLG sind die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit aber nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO zuständig.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unterhält die Beklagte in F. eine Zweigniederlassung i.S.v. Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO. Der Rechtsstreit weist durch das Eingehen einer Verpflichtung im Namen des Stammhauses auch den nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO erforderlichen Bezug zum Betrieb der Zweigniederlassung auf. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der mit Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss sich eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind. Im Streitfall ist die Zweigniederlassung der Beklagten gegenüber Kunden, die Buchungen über die Website "a .de" vorgenommen haben, als diejenige Stelle aufgetreten, die die Buchungen anbietet, das in der Vornahme einer Buchung liegende Vertragsangebot entgegennimmt und ggf. dessen Annahme erklärt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zweigniederlassung im Impressum der Website als "A. in Deutschland" bezeichnet wird.

Angaben im Impressum einer Website dienen der Erfüllung der Informationspflichten aus § 5 TMG. § 5 Abs. 1 TMG, der der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dient, schreibt u.a. vor, dass die Anbieter von Telemediendiensten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Zu diesen Angaben gehören nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG insbesondere der Name des Diensteanbieters und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist. Dies dient dem Zweck, für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die Person oder Personengruppe sicherzustellen, die ihm einen Teledienst anbietet; auf diese Weise soll insbesondere im Konfliktfall auch ein Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverfolgung bestehen.

Angesichts dieser Zwecksetzung ist die im Impressum angegebene Stelle im Geschäftsverkehr grundsätzlich als diejenige Stelle anzusehen, die die beworbene Dienstleistung anbietet und die maßgeblichen Vertragserklärungen abgibt oder entgegennimmt. Die Angaben zum Anbieter können ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn der angesprochene Nutzer sich darauf verlassen kann, dass ihm die angegebene Stelle als Anbieter und Vertragspartner gegenübertritt. Vorliegend ist die Zweigniederlassung der Beklagten als Anbieter in diesem Sinne aufgetreten. Die Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache deutet aus Sicht des Kunden darauf hin, dass sich das Angebot auf der genannten Website an Interessenten in Deutschland richtet. Wenn vor diesem Hintergrund eine vorhandene Betriebsstätte als "A. in Deutschland" bezeichnet wird, darf ein Kunde dies dahin verstehen, dass diese Betriebsstätte die Stelle ist, die die Buchungen anbietet.

Der Umstand, dass im Impressum auch der Hauptsitz angegeben ist, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Angabe war schon deshalb folgerichtig, weil der Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG auch Angaben über Rechtsform und Stammkapital machen muss und die Niederlassung weder über eigene Rechtspersönlichkeit noch über eigenes Stammkapital verfügt. In ihrer Gesamtheit sind die Angaben aus Kundensicht folglich dahin zu verstehen, dass die als "A. in Deutschland" bezeichnete Betriebsstätte den deutschen Kunden im Namen des Stammhauses gegenübertritt. In dieselbe Richtung deutete aus Kundensicht i.Ü. auch der Umstand, dass im elektronischen Ticket als Ausstellungsort ebenfalls F. angegeben ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2021 11:01
Quelle: BGH online

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