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BGH, Urteil vom 4. März 2021 - III ZR 39/20

Leitsätze des Gerichts:
1. Die Genehmigung des Entgelts durch die Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen hat gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PostG privatrechtsgestaltende Wirkung. Nach dem Inhalt der Entgeltgenehmigung bestimmt sich auch, für welchen Zeitraum sie Wirkung entfaltet. Wird die Genehmigung nachträglich abgeändert, so wirkt dies auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (Anschluss an BVerwGE 146, 325 Rn. 17).
2. Die Rückwirkung einer Genehmigung gemäß § 184 BGB hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (Anschluss an RGZ 65, 245, 248). Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch von einer behördlichen Genehmigung abhängt und diese auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.05.2021 20:45

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