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BGH, Urteil vom 20. April 2021 - II ZR 29/19

Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.
2. Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2009 III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2011 III ZR16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).
3. Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.05.2021 20:40

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