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BGH zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Der Kunde einer Partnervermittlungsagentur verliert sein Widerrufsrecht nicht dadurch, dass diese die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den AGB als „Hauptleistung“ bestimmt ist; zudem ist der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, von Ausnahmen abgesehen, zeitanteilig zu berechnen. Das hat der BGH mit Urteil vom 6.5.2021 (III ZR 169/20) entschieden.

Die beklagte Partnervermittlungsagentur habe ihre Leistung nicht vollständig erbracht. Die Erstellung des Partnerdepots sei nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Beklagten gewesen. Vielmehr sei für den Kunden der Beklagten allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht.

Für ein anderes Verständnis könne sich die Beklagte nicht auf ihre AGB berufen, nach denen die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt. Diese Bestimmung sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Durch AGB könne der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.05.2021 17:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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