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BGH: Kein Doktortitel im Namen eines medizinischen Versorgungszentrums ohne promovierten ärztlichen Leiter

München/Karlsruhe, 15.04.2021: Eine als Medizinisches Versorgungszentrum organisierte Zahnarztpraxis darf sich nicht als „Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum“ bezeichnen, wenn darin als medizinischer Leiter kein promovierter Zahnarzt tätig ist und hierauf nicht eindeutig hingewiesen wird. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 126/19).

Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz siegt mit KLAKA gegen Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum im Streit um Bezeichnung

Geklagt hatte der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz, der in der Firmenbezeichnung mit einem Doktortitel eine irreführende Werbung sah. Der ZBVO wurde in den Instanzen von KLAKA Rechtsanwälte unter der Federführung von Ralf-Michael Burkhardt vertreten. Als BGH-Anwalt in der Revision war Prof. Dr. Christian Rohnke von der Karlsruher Kanzlei Rohnke Winter Rechtsanwälte tätig.

Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist ein promovierter Zahnarzt. Sie betreibt in Deutschland mehrere zahnmedizinische Versorgungszentren unter der Bezeichnung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum“, unter anderem in Regensburg, wo zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig war.

Das OLG Düsseldorf (Az.: I-2 U 51/18) hatte in seinem die Entscheidung der I. Instanz (Az.:  37 O 37/17) aufhebenden Urteil angenommen, der Namensbestandteil "Dr. Z" in der Bezeichnung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums in R. sei nicht irreführend und sich dabei auf mehrere Beschlüsse des II. Senats zu einer firmenrechtlichen Problematik gestützt. Die Karlsruher Richter hoben dieses Urteil auf.

Damit hat sich der I. Senat des BGH der Auffassung des II. Senats in dem dort entschiedenen Fall der Fortführung des Namens einer Partnerschaft trotz Ausscheidens des alleinig promovierten Namensgebers ausdrücklich nicht angeschlossen. Der II. Senat hatte in mehreren Beschlüssen die nicht haltbare Auffassung vertreten, der Grund der Wertschätzung eines Doktortitels liege lediglich im Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Auf eine solche könne aber jeder Hochschulabsolvent auch ohne akademischen Grad verweisen. Der I. Senat sieht hingegen den Doktortitel zutreffend als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation an, die über den Hochschulabschluss hinausgehe. Zudem gälten im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung besonders strenge Grundsätze zur Vermeidung einer Irreführung.

„Das Urteil des I. Senats des BGH ist ein schöner Erfolg nicht nur für alle promovierten Zahnärzte und Mediziner“, erklärt Rechtsanwalt und Partner Ralf-Michael Burkhardt von der Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte, der den Zahnärztlichen Bezirksverband Oberpfalz im Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht vertreten hatte. „Patienten von Arztpraxen wie auch Kunden von Kanzleien müssen sich darauf verlassen können, dass hinter einem „Dr.“ im Namen auch ein promovierter Experte steht.“

Vertreter Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz

KLAKA Rechtsanwälte, München
Ralf-Michael Burkhardt, Rechtsanwalt, Partner (Wettbewerbsrecht)

Rohnke Winter Rechtsanwälte, Karlsruhe
Prof. Dr. Christian Rohnke, Rechtsanwalt, Partner

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat

Vorsitzender Richter: Prof. Dr. Thomas Koch
Richter Dr. Christian Löffler
Richterin Dr. Martina Schwonke
Richter Jörn Feddersen
Richter Bernd Odörfer



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.04.2021 08:39

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