Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20

Leitsätze des Gerichts:
1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 11:27

zurück zur vorherigen Seite