EWiR 2014, 257
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Anordnung einer Durchsuchung von Räumlichkeiten ist auch bei einem unverdächtigen Insolvenzverwalter zur Auffindung von Beweismitteln, die der Schuldner übergeben hat, gem. § 103 StPO grundsätzlich zulässig.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allerdings verletzt, wenn der Ermittlungserfolg auch mit schonenderen Mitteln erreicht werden kann, z. B. mit einem sanktionsbewehrten Herausgabeverlangen nach § 95 StPO.
Sascha Kuhn, Rechtsanwalt, Partner – Simmons & Simmons LLP, Düsseldorf
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