EWiR 2009, 405
1/09 Bürgenhaftung Rechtsverfolgungskosten Insolvenzanfechtungsklage Abwehr Wirtschaftsrecht Bank- und Kreditsicherungsrecht BGB § 767 Abs. 2, § 683Kein Anspruch des Gläubigers gegen Bürgen auf Erstattung der Kosten für die Abwehr einer Insolvenzanfechtungsklage BGB§ 767 BGB§ 683 BGH, Urt. v. 03.03.2009 – XI ZR 41/08 (OLG Celle), ZIP 2009, 799 = MDR 2009, 642 = WM 2009, 790BGHUrt.3.3.2009XI ZR 41/08ZIP 2009, 799MDR 2009, 642WM 2009, 790OLG Celle
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist.
2. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.
Carsten Zack, Dr. iur., Professor für Privat- und Wirtschaftsrecht, FH Gießen-Friedberg
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