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BFH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapital gesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann auf grund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hin gegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.11.2023 - I R 9/20 ent schieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter- Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100% - Beteiligung an einer wei teren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhö hung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Fi nanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschaf ter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zu wendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Ge- schäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwen dungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin an- kommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2024 08:37

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