Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2024 - V ZB 44/23

Leitsatz des Gerichts:
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.)
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.04.2024 09:56

zurück zur vorherigen Seite