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BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 60/21

Leitsatz des Gerichts:
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berück sichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen.
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2024 08:04

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