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BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - VIII ZR 238/22

Leitsätze des Gerichts:
1. Das Berufungsgericht darf eine Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen, ohne zuvor über den rechtzeitig eingegangenen Antrag des Berufungsführers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden zu haben (vgl. BVerfG, NJW 2023, 2173 [für den Erlass eines klageabweisenden Urteils vor Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der gesetzten Replikfrist]).
2. Dem fristgerechten Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht steht es nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz irrtümlich mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehen ist. Allein entscheidend ist, dass er vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfG, NJW 2013, 925; NJW 2023, 2173 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2).
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2024 07:58

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