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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - II ZB 20/22

Leitsatz des Gerichts:
Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2024 08:55

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