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BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 266/22

Leitsatz des Gerichts:
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Repa raturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.02.2024 08:05

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