Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - IX ZB 52/22

Leitsatz des Gerichts:
Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht setzt eine zulässige und begründete Anhörungsrüge voraus (Fortsetzung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 ff).
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2024 12:28

zurück zur vorherigen Seite