BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - V ZB 16/23
Leitsatz des Gerichts:
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).
(Volltext)
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.12.2023 09:45