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BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23

Leitsatz des Gerichts:
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diese Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz Grundverordnung entgegen.
(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.12.2023 09:21

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