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BGH, Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22

Leitsätze des Gerichts:
1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Per son die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.
2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.12.2023 09:56

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