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BGH, Urteil vom 27. April 2023 - IX ZR 99/22 - LG Zwickau

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.

2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.

(Volltext)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2023 09:38

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